PFANDHAUS GÜTERSLOH GMBH

KREDITE Schnell + Unkompliziert

Home pFANDKREDIT KFZ-PFANDKREDIT UHREN-ANKAUF  

    GOLDANKAUF

ANFAHRT
 
 
Wussten Sie schon?
 

Der Pfandkredit gilt als das älteste Kreditgewerbe der Welt. Schon im Mittelalter wurden Wertgegenstände gegen ein Darlehen verpfändet. Heutzutage staatlich reglementiert und viel einfacher als ein Bankkredit

 
Hier erfahren Sie mehr...
 
Kontakt + Öffnungszeiten
 

Telefon:       05241-9618-690

Fax:              Durchwahl    -862

Ankauf:       05241-9619 -572

KFZ:             05241- 221 95 64

Anschrift:   Carl-Miele-Str.1, 33330, Gütersloh

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:

10.30 bis 13.00 und 15.00 bis 17.30

Mittwoch nur 10.30 bis 13.00

Samstag 12.00 bis 14.30

Gerne beantworten unsere Mitarbeiter ihre Fragen rund

um die Themen Beleihung und Ankauf von Wertgegenständen.                                    

 

Sie finden uns am Anfang der Carl-Miele-Strasse, ca.

10 Gehminuten vom Bahnhof, gegenüber von Betten-Beckord.

Kostenlose Parkplätze direkt vor dem Ladenlokal.

 
Der Pfandkredit, Ablauf, AGB
 

                                                                                                                                         

  • Sie kommen mit Ihrem Wertgegenstand und Ihrem Personalausweis in unser Leihhaus. Mehr brauchen Sie nicht!
  • Wir schätzen den Wert - schnell und fair. Den Gegenwert erhalten Sie sofort in bar ausgezahlt
  • Sie haben drei Monate Zeit, Ihren Wertgegenstand wieder einzulösen. Wir berechnen lediglich 1% Zinsen und Gebühren monatlich.
    Diese Gebühren sind  gesetzlich festgelegt, so dass Sie genau kalkulieren können:
     

     

    1,00    € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 15,-- €

    1,50 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 30,-- €

    2,00 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 50,-- €

    2,50 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 100,-- €

    3,50 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 150,-- €

    4,50 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 200,-- €

    6,50 -- € Bei einem Darlehen bis einschließlich: 300,-- €

     

     
  • Sollten Sie innerhalb der drei Monate das Pfand nicht auslösen, verlängern wir die Leihfrist nochmals um einen Monat.

    Wenn Sie das Darlehen verlängern möchten, sind nur die Zinsen und die Gebühren für die abgelaufene Zeit zu entrichten.

     
  • Wenn das Pfand nicht verlängert ist, wird der Wertgegenstand öffentlich versteigert
     
  • Ihre persönlichen Daten werden bei uns im Hause absolut vertraulich behandelt und nicht an die Schufa oder ähnliches weitergegeben.
     
    AGB
     
    1. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.

    2. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.

    3 Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußrt hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

    4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.

    5. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandschein - Inhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

    6. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

    7. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.

    8. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

    9. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

    10. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkaufte gebliebene Pfänder.

    11. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.

    12. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens erpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

    13. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.

    14. Wird der Überschuss nicht innerhalb 3 Jahren nach der Verwertung des Pfandes abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

    15. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

    16. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

    17. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

    18. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen.

    19. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff.10Abs.3Satz2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.

    20. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.


    21. Salvatorsche Klausel: Sollte einer der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen gleichwohl Gültigkeit behalten. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, sind die Vertragspartner verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten oder wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.


    22. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der PfandleiherVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
     
                   Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an  oder besuchen unser Ladenlokal.

 

Copyright © 2010 pfandhaus-gt.de IMPRESSUM Designed by Web Page Templates
Design downloaded from free website templates.